Sinti und Roma

Par­al­lel zur De­por­ta­ti­on der Ju­den wur­den auch die Sin­ti und Ro­ma aus dem Rhein­land ab­trans­por­tiert. Die „Zi­geu­ner” hat­ten be­reits vor 1933 als Au­ßen­sei­ter ge­gol­ten, un­ter­la­gen seit der Macht­über­nah­me aber ver­schärf­ter Dis­kri­mi­nie­rung und wur­den von den NS-In­stan­zen als An­ge­hö­ri­ge ei­ner „frem­den Ras­se” ver­folgt. Be­rufs- und Ehe­ver­bo­ten, der Strei­chung von Für­sor­ge­leis­tun­gen und Zwangs­ste­ri­li­sa­tio­nen folg­te die Ka­ser­nie­rung in be­stimm­ten Stra­ßen­zü­gen oder „Zi­geu­ner­la­gern” und die Fest­set­zung an ih­ren Auf­ent­halts­or­ten. Mit­te der 1930er Jah­re gin­gen Kri­mi­nal­po­li­zei und Reichs­ge­sund­heits­amt zur sys­te­ma­ti­schen Re­gis­trie­rung, Ver­mes­sung und ras­sis­ti­schen Ka­te­go­ri­sie­rung der Sin­ti und Ro­ma über.

Die Fol­gen der Er­fas­sung soll­ten sich in den west­li­chen Grenz­ge­bie­ten be­son­ders schnell zei­gen: Un­ter Lei­tung der Köl­ner Kri­mi­nal­po­li­zei wur­den be­reits im Mai 1940 knapp 1.000 „Zi­geu­ner” aus den Be­zir­ken zwi­schen Trier und Düs­sel­dorf ver­haf­tet und ins be­setz­te Po­len ver­schleppt. Im März 1943 de­por­tier­ten die Be­hör­den schlie­ß­lich den Gro­ß­teil der noch im Rhein­land ver­blie­be­nen Sin­ti und Ro­ma. Sie ka­men in das Kon­zen­tra­ti­ons- und Ver­nich­tungs­la­ger Ausch­witz, wo sie, eben­so wie die jü­di­schen Op­fer, bis auf we­ni­ge er­mor­det wur­den. (Roth, Thomas, 1933 bis 1945 – Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg, in: Internetportal Rheinische Geschichte

Die Sinti und Roma in Deutschland wurden schon vor der Errichtung des NS-Regimes im Jahre 1933 diskriminiert. Staatliche Maßnahmen richteten sich dabei in erster Linie gegen die Lebensweise des nicht sesshaften Teils dieser Bevölkerungsminderheit. Im NS-Staat wurde die Diskriminierung von Sinti und Roma zunehmend rassenpolitisch begründet und die antiziganistischen Maßnahmen damit auch auf sesshafte Angehörige der Minderheit ausgedehnt. Im Unterschied zur „Zigeunerpolitik“ vor 1933 zielte die nationalsozialistische Politik nicht auf die Anpassung, sondern auf den gesellschaftlichen Ausschluss und letztlich die Vernichtung der Sinti und Roma. Ähnlich wie die jüdische Bevölkerung wurden Sinti und Roma in Deutschland und mit Beginn des Zweiten Weltkrieges auch in deutsch besetzten und mit Deutschland verbündeten Ländern Europas schrittweise entrechtet, interniert, zur Zwangsarbeit eingesetzt und schließlich in Vernichtungsstätten in den besetzten Gebieten Osteuropas verschleppt und ermordet. Allein in das „Zigeunerlager“ im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau deportierten die Nationalsozialisten etwa 22.600 Sinti und Roma aus Deutschland und anderen europäischen Ländern. Die meisten dieser Menschen kamen aufgrund der unmenschlichen Haftbedingungen ums Leben oder wurden ermordet.

Bereits ab 1933 waren in vielen deutschen Städten Zwangslager für Sinti-und Roma-Familien eingerichtet worden, so in Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Fulda, Gelsenkirchen, Hannover, Kiel, Köln und Magdeburg. Diese Lager entstanden auf Initiative kommunaler Behörden, die die Sinti und Roma als „Kriminelle“ oder „Asoziale“ betrachteten und daher isolieren und unter staatliche Kontrolle bringen wollten. Die Lager waren zumeist umzäunt, unzureichend ausgestattet und wurden von Angehörigen der Polizei, SA oder SS bewacht. In diesen Lagern waren vor allem nicht sesshafte sowie von Sozialhilfe lebende Sinti und Roma inhaftiert. Auf der Grundlage von Heinrich Himmlers Erlass „zur Bekämpfung der Zigeunerplage“ vom 8. Dezember 1938 sowie dem Verbot des Wohn- und Arbeitsplatzwechsels für Sinti und Roma durch das Reichssicherheitshauptamt entstanden nach Kriegsbeginn zunehmend „Zigeunergemeinschaftslager“ oder „Anhaltelager“. Die meisten dieser Zwangslager für Sinti und Roma befanden sich auf dem Reichsgebiet. In diesen Lagern verblieben die Inhaftierten bis zur – 1940 beginnenden – Deportation in das „Generalgouvernement“ im besetzten Polen.

Es gab jedoch auch in anderen deutsch besetzten Gebieten und mit Deutschland verbündeten Staaten Lager mit ähnlicher Funktion, unter anderem im besetzten Teil der ehemaligen Tschechoslowakei. Auch in der – offiziell unabhängigen – Slowakei existierten gesonderte Sammel- und Internierungslager für slowakische Roma, während sie in den slowakischen „Asozialenlagern“ eine von mehreren Häftlingsgruppen bildeten. Im VI. Arbeitsbataillon der slowakischen Armee wiederum gab es neben jüdischen Arbeitskompanien und einer Sträflingskompanie auch eine gesonderte Arbeitskompanie für „Zigeuner“. Nach Transnistrien, das ab August 1941 unter rumänischer Hoheit stand, wurden neben Jüdinnen und Juden ebenfalls etwa 25.000 rumänische Sinti und Roma deportiert und in Ghettos und Lagern inhaftiert.

Die Roma und Sinti, die in diesen als Sammelstellen fungierenden Lagern inhaftiert waren, mussten schwerste Zwangsarbeit verrichten – oft auch Kinder und alte Menschen, ein Großteil der Inhaftierten kam bereits dort ums Leben. Von den Sammellagern aus wurden die verbliebenen Sinti und Roma meist direkt nach Auschwitz deportiert, zum Teil jedoch auch in Ghettos. Hier kamen ebenfalls viele Menschen aufgrund der katastrophalen Haft- und Arbeitsbedingungen ums Leben. Die Überlebenden des „Zigeunergettos“ Lódz wurden in das Vernichtungslager Chelmno (Kulmhof) deportiert und dort in sogenannten Gaswagen ermordet. Auch in den Vernichtungslagern der „Aktion Reinhardt“ (Belzec, Sobibór und Treblinka) sowie im Vernichtungslager Majdanek ermordeten die Nationalsozialisten Roma und Sinti. Nur wenige Menschen blieben in den Sammellagern zurück, wie zum Beispiel im Lager Marzahn in Berlin. Dort wurde ein Teil der Inhaftierten im Frühjahr 1945 völlig entkräftet von der Roten Armee befreit.

Im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau wurde am 26. Februar 1943 in dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellten Lagerabschnitt BIIe ein Lager für die aus den Sammellagern deportierten Roma und Sinti eingerichtet. Dieses Lager wurde auch „Familienlager“ genannt, seine offizielle Bezeichnung lautete indessen „Zigeunerlager BIIe“. In den „Hauptbüchern des Zigeunerlagers“ sind die persönlichen Daten und der Aufnahmetag von knapp 23.000 Frauen, Männern und Kindern eingetragen worden.

Das „Zigeunerlager“ wurde in der Nacht vom 2. auf den 3. August 1944 liquidiert, die knapp 3000 zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Sinti und Roma sind in den Gaskammern des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau ermordet worden. Lediglich 3000 überwiegend männliche Inhaftierte, die zuvor zum Einsatz als KZ-Zwangsarbeiter in Konzentrationslager im Reichsgebiet überstellt worden waren, überlebten die Haft in Auschwitz. Quelle: Bundesarchiv

Auf dem Süchtelner Friedhof befinden sich Gräber mit Inschriften, die an die ermordeten Sinti und Roma erinnern, z.B. an Mitglieder der Familie Rose. Im Kreisarchiv Viersen lagern 8 Entschädigungsakten aus dem Kreis der Familien Kreuz, Gräf und Hoffmann (siehe Virtuelle Gedenkstätte Viersen zu Karl Gräf sen., dessen Akten exemplarisch zeigen, dass Sinti und Roma auch nach dem Krieg nicht mit Empathie seitens der Behörden rechnen durften, sondern beim Versuch, Ersatzansprüche durchzusetzen, an überzogenen Beweisanforderungen scheiterten. Nach jahrelangen Auseinandersetzungen behauptete 1950 der Kreissonderhilfsausschuss für den Stadtkreis Viersen überraschend, dass Karl Gräf, der 18 Familienmitglieder -allesamt Sinti /Roma- durch NS-Morde verloren hatte, den Nachweis nicht erbracht habe, von „Zigeunern“ abzustammen… Seine diversen Entschädigungsanträge wurden 1956 und 1957 allesamt vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf zurückgewiesen.)

Im Bestand Süchteln (Signatur 657) des Kreisarchivs befinden sich diverse Dokumente, die die bereits vor dem „Dritten Reich“ vorhandene Geringschätzung und Verfolgung des „Zigeunerunwesens“ und die Zuspitzung der Drangsalierung belegen.

Schon 1925 gab es Beschwerden an den Regierungspräsidenten des Rheinischen Bauernvereins (wegen Tierquälerei -Haltung von Bären, Affen und anderen Tieren-, Diebstahl, Verstoß gegen die Gewerbeordnung -Verlosen von Singvögeln und Geflügel auf Kirmessen-, Bettelei) und der Rheinisch-Westfälischen Pferdehändler ( „Zigeunerbanden“, „Gesindel“, „Wilde Pferdehändler“). Ebenfalls 1925 spricht der Landrat von „Flurschäden, Weidefrevel und Holzdiebstählen unter dem Deckmantel der Ausübung des Gewerbes als Kupferschmiede, Kesselflicker, Musiker etc.“ Ins gleiche Horn stoßen 1926 die Landwirtschaftskammer und der Oberpräsident: „Zigeunerplage“, „landfremde Elemente“, „Banden“, „Landplage“.

Der Regierungspräsident (RP) schreibt am 7.7.1926 an die Landräte: „…ersuche ich, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln das bandenmäßige Umherziehen der Zigeuner zu bekämpfen.“ Am 8.9.1926 gibt der Landrat in Kempen dies weiter an die Bürgermeister und weist ergänzend am 8.9.1926 auf Schmuggel mit Kaffee und Tabak sowie Schädigung von Futtervorräten hin.

Weiteres Schreiben des RP vom 14.10.1926 an den Landrat: „Ich erwarte, dass die im dortigen Gebiet auftretenden Zigeunerbanden scharf überwacht werden.“

Mit Runderlass des Ministers des Inneren vom 3.11.1927 wird ein „Fingerabdruckverfahren bei Zigeunern“ eingeführt: Bei Personen ab dem sechsten Lebensjahr sind Fingerabdrücke zu nehmen, bei über 18-Jährigen zusätzlich drei Lichtbilder. „Der Zigeuner erhält eine Bescheinigung über genommene Fingerabdrücke und die Anfertigung von Lichtbildern.“ Am 9.1.1928 meldet der Bürgermeister dem Landrat: „Sechs Zigeuner daktyloskopiert, ein Verbrecher verhaftet.“

Verfügung an alle Süchtelner Polizeibeamte vom 19.11.1927: „Im Übrigen ist bis einschließlich zum 22. des Monats dafür zu sorgen, dass die Gemeinde frei von Zigeunern ist.“ Schreiben der Süchtelner Polizeiverwaltung vom 19.11.1927 an die Landeskriminalpolizeistelle beim Polizeipräsidium in Düsseldorf: „…übersende ich gemäß Runderlass des Herrn Minister des Inneren vom 3.11.1927 … betr. Fingerabdruckverfahren bei Zigeunern je 2 Fingerabdruckbogen der heute hier festgestellten : 1. Johann Heinen, 2. Helene Lenz, die nach Zigeunerart umherziehen und angeblich noch nicht angehalten worden sind.“

Beschwerde am 20.8.1928 von 10 Süchtelner Bürgern an den Bürgermeister über „Zigeuner“.

RP am 30.3.1929: „Horde“, „bandenmäßiges Umherziehen von Zigeunern“.

Runderlass des Ministers des Inneren vom 27.9.1929: „Verstoß gegen die Reichsgewerbeordnung durch Auftreten von Zigeunern, die eine größere Anzahl von Tanzbären mit sich führen, was als erhebliche Belästigung empfunden wird.“

Runderlass für die preussische innere Verwaltung vom 27.8.1930 „Bekämpfung des Zigeunerunwesens: „Der Erlass vom 23.10.1889 … ist nicht nur auf die Kinder von Zigeunern, sondern auch auf die Kinder der nach Zigeunerart umherwandernden Personen anzuwenden. Betrifft Verbot, schulpflichtige Kinder mitzuführen bei umherreisenden Händlern, Artisten usw., wenn keine schulaufsichtliche Genehmigung vorliegt.“

Schreiben von sieben Dornbuscher Bürgern an die Süchtelner Stadtverwaltung vom 20.8.1930 wegen Belästigung von Frauen durch Zigeuner, die zwischen Süchteln und Dornbusch auf der Fischerheide lagern.

Die Nazis trafen demnach auf eine offen „zigeunerfeindliche“ Haltung. Die Bevölkerung interessierte sich nicht für das weitere Schicksal dieser Volksgruppe.

Mit seinem Büro in Heidelberg bewirkte der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ab dem Jahr 1982 für die noch lebenden Opfer der NS-Verfolgung eine grundlegende Änderung der früheren diskriminierenden Wiedergutmachungspraxis. Nachdem sogar der Bundesgerichtshof mit rassistischen Begründungen die Ablehnungspraxis der Entschädigungsbehörden mit seinem Urteil vom 7.1. 1956 (IV ZR 273/55) gerechtfertigt hatte:

„Da die Zigeu­ner sich in weitem Maße einer Seßhaftmachung und damit der Anpassung an die seßhafte Bevölkerung wider­setzt haben, gelten sie als asozial. Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung vor fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb eigen ist.“

Setzte der Zentralrat eine Wiederaufnahme der früheren Ablehnungsverfahren durch und erreichte in mehr als 3.500 Einzelfällen Neuentscheidungen der Entschädigungsbehörden mit der Gewährung von vorher versagter Entschädigung für erlittene KZ-Haft, Ausbildungs- und Berufsschäden und die Gewährung von Renten für erlittene Körperschäden. Darüber hinaus wurde Ende der 1990er Jahre von unserem Büro in Heidelberg für die Holocaustüberlebenden der deutschen Sinti und Roma eine einmalige Anerkennungsleistung durch den Schweizer Banken-Fond für Vermögensschäden, die von den Nationalsozialisten bei der Deportation der Betroffenen verursacht worden waren, in 2.900 Fällen durchgesetzt. In 1590 Fällen unterstützte der Zentralrat seit dem Jahr 2000 Anträge der Betroffenen für die Bewilligung einer Entschädigung für geleistete Sklavenarbeit in den Konzentrationslagern nach dem von der Industrie und der Bundesregierung geschaffenen Fond und bearbeitete Anträge nach dem sogenannten „Ghetto-Rentengesetz“ sowie nach der Regelung bei dem Bundesfinanzminister für eine „Anerkennungsleistung“ (2000 Euro) bezogen auf die Ghettos im früheren „Reichsgebiet“. Nach Verhandlungen des Zentralrates Deutscher Sinti und Roma mit dem Bundesministerium der Finanzen im Jahr 2009 wurden für diese Richtlinie auch die Lager und Haftstätten für Sinti und Roma im damaligen Deutschen Reich anerkannt. Mit dem Bundesministerium der Finanzen finden regelmäßige Verhandlungen statt. Zuletzt wurden dort bezüglich der Anträge nach der Härteregelung des Bundes erleichterte Antragsmöglichkeiten (genauso wie für jüdische Verfolgte) geschaffen. Quelle: Zentralrat Deutscher Sinti und Roma