Landgerichte (LG)

Bei den Landgerichten (LG) existierten Zivil- und Strafkammern. Bei den Zivilkammern wurden alle bürgerlichen Rechtstreitigkeiten verhandelt, die nicht den AG zugewiesen waren. Außerdem waren sie Berufungs- und Beschwerdeinstanz für Urteile der AG.

Die Strafkammern waren ebenfalls Berufungs- und Beschwerdeinstanz sowie erstinstanzlich zuständig für Vergehen, die nicht den Schöffengerichten zugewiesen waren (s.o.) und Verbrechen, die mit Zuchthaus von max. 5 Jahren bedroht waren sowie bestimmten Fällen von Unzucht, Diebstahl, Hehlerei und Betrug. Sie waren auch ausschließlich zuständig für Beurkundungen des Personenstandes. Bei Erwartung von max. 3 Monaten Freiheitsstrafe oder max. 600.- RM Geldstrafe konnten die Strafkammern auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestimmte Delikte den Schöffengerichten am AG überweisen (u.a. Widerstand gegen die Staatsgewalt oder wider die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit, Körperverletzung). Die Strafkammern waren ebenfalls Berufungsinstanz gegen Urteile der Schöffengerichte.

In Strafsachen traten bei den LG periodisch Schwurgerichte zusammen, die zuständig waren für Verbrechen, die nicht den Strafkammern oder dem Reichsgericht zugewiesen waren. Sie waren besetzt mit 3 Richtern und 12 Geschworenen. Die Strafkammer des LG konnte bestimmen, dass einzelne Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitz des LG, sondern an einem anderen Ort innerhalb des Schwurgerichtsbezirks abgehalten werden.

Das Amt der Staatsanwaltschaft bei den LG und Schwurgerichten wurde durch mehrere Staatsanwälte wahrgenommen.