Militärgerichte

Militärgerichte stellten als „Sondergerichte“ eine eigene Gerichtsbarkeit dar. Sie urteilten nicht nur Wehrmachtssoldaten ab, sondern auch Zwangsarbeiter und Kriegsgefangene (vornehmlich Polen und Russen).Ein rechtsstaatliches Verfahren (unabhängiger Richter, Staatsanwalt, frei gewählter Verteidiger) war nicht vorgesehen.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde 1934 wieder eine Militärgerichtsbarkeit errichtet. Die unterste Instanz hieß Kriegsgericht, das höchste Militärgericht war das Reichskriegsgericht. Von 11. April bis zum 20. September 1944 bestand das Zentralgericht des Heeres. In der Schlussphase des Zweiten Weltkriegs ließ Hitler so genannte Fliegende Standgerichte einrichten, die nicht mehr an die bis dahin anzuwendenden Verfahrensbestimmungen gebunden waren. Sie verurteilten vor allem Verdachtsfälle der Fahnenflucht.  Die Militärgerichte radikalisierten sich zunehmend. Gegen Ende des Krieges gab es im Prozess nur die Alternativen „Freispruch“ oder „Todesurteil“. Insgesamt wurden mindestens 22.000 Menschen als Opfer der NS-Militärjustiz hingerichtet, unzählige andere starben in Lagern und Strafeinheiten. Strafen dieser Standgerichte wurden von Erschießungskommandos sofort vollstreckt (in Düsseldorf zuletzt am 17.4.1945). Urteile der Standgerichte wurden erst 2002 pauschal aufgehoben.

Die Rehabilitation von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren war über Jahrzehnte nicht möglich. Die Militärrichter kamen unbehelligt davon, wurden Ministerpräsident in Baden-Württemberg, Rechtsanwalt etc., obwohl es sich in Gänze bei der Militärgerichtsbarkeit um ein verbrecherisches System handelte.