Reichsgericht (RG)

Beim Reichsgericht (RG) bestanden ebenfalls Zivil- und Strafsenate. In bürgerrechtlichen Rechtsstreitigkeiten war das RG zuständig für die Revision gegen Endurteile der OLG und die Beschwerde gegen Entscheidungen der OLG; in Strafsachen für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in Fällen des Hochverrats und des Landesverrats, für die Revision gegen Urteile der Strafkammern in erster Instanz (insoweit nicht die Zuständigkeit der OLG begründet war) und gegen Urteile der Schwurgerichte.

Beim Reichsgericht wurde das Amt der Staatsanwaltschaft ausgeübt durch einen Ober-Reichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichsanwälte. In allen Instanzen gilt: Beamte der Polizei und des Sicherheitsdienstes sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte Folge zu leisten.

Durch das „Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“ wurden jüdische und sozialdemokratische Richter entfernt und Anwälte am RG behindert.

Das Reichsgericht in Leipzig war bis zum 30.10.1945 das oberste Gericht im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Gebäude ist seit 2002 Sitz des Bundesverwaltungsgerichts. Viele Richter beim RG wurden beim 1950 gegründeten Bundesgerichtshof weiterbeschäftigt. Noch 1962 hatten 77% der Bundesrichter eine Nazivergangenheit, was sich u.a. in Urteilen zu „Zigeunern“ äußerte.