Sondergerichte

Mit der „Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten“ vom 21.3.1933 wurde für jeden OLG-Bezirk ein Sondergericht gebildet, denen immer weitere Deliktszuständigkeiten übertragen wurden. Sie waren zuständig für die Verfolgung von Verstößen gegen 1. die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28.2.1933 („Reichstagsbrandverordnung“) und gegen 2. die „Verordnung zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung““ vom 31.3.1933 („Heimtückeverordnung“).

Rechtsmittel waren ausgeschlossen.

Seit 1938 waren Sondergerichte zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung war, mit Rücksicht auf die Verwerflichkeit der Tat oder die in der Öffentlichkeit hervorgerufene Erregung sei die sofortige Aburteilung geboten. Im Februar 1940 wurde den Sondergerichten eine Zuständigkeit nach freier Wahl der Anklagebehörde übertragen („Standgerichte der inneren Front“). Sondergerichte verhängten etwa 11.000 Todesstrafen (Enthauptung mittels Fallbeil), langjährige Zuchthausstrafen oder Inhaftierung in KZ wegen meist geringfügiger „politischer“ Delikte.

Ende 1942 existierten insgesamt 74 Sondergerichte, womit die Strafrechtspflege ganz überwiegend dort angesiedelt war. Das angebliche und willkürliche „gesunde Volksempfinden“ triumphierte. Die Anzahl der Delikte, wegen denen die Todesstrafe verhängt werden konnte, stieg bis 1943/44 auf 46 an (z.B. Heimtücke, Plünderung, Rundfunkvergehen). Eine zentrale Strafbestimmung war die sog. „Volksschädlingsverordnung“.

Für  schwere politische Straftaten blieben spezielle Senate der OLG bzw. das Reichsgericht und der Volksgerichtshof zuständig.